• @vanZuider
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    191 year ago

    Geht es um eine Blockade, die im Voraus derart öffentlich angekündigt war, dass es jedem Verkehrsteilnehmer zumutbar war, darüber Bescheid zu wissen und sich an dem Tag darauf einzustellen (zB durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels), oder ist das Gericht der Meinung, man müsse grundsätzlich immer und überall damit rechnen, dass eine Straße blockiert wird?

    • NightDice
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      241 year ago

      Es ging um eine Aktion die Tage vorher angekündigt war. Das Gericht hat im Prinzip gesagt “die Aktion war angekündigt, ihr hättet sie umgehen können, das ist keine Nötigung.”

    • @maibrl
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      111 year ago

      Wenn ich mich richtig an den Artikel dazu erinnere, geht es nur um die angekündigte Blockadeaktion. Das Gericht hatte extra betont, dass das eine Einzelfallentscheidung war.

    • @Schievel
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      01 year ago

      Theoretisch letzteres. Eine Versammlung ist erstmal nichts illegales. Auch wenn sie nervt und Straßen blockiert. Erst wenn diese durch die Polizei für aufgelöst erklärt wird und man sich dagegen widersetzt, wird’s illegal.

      • @vanZuider
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        41 year ago

        Eine Versammlung ist erstmal nichts illegales. Auch wenn sie nervt und Straßen blockiert. Erst wenn diese durch die Polizei für aufgelöst erklärt wird und man sich dagegen widersetzt, wird’s illegal.

        Andersrum wird ein Schuh draus: Gerade weil die gezielte Blockade von Verkehrswegen (im Gegensatz zu einer Blockade als unbeabsichtigter Nebeneffekt einer Menschenansammlung) bedeutet, dass eine Demonstration nicht mehr friedlich ist und damit nicht mehr von der Versammlungsfreiheit geschützt wird, hat die Polizei das Recht, die Demo für beendet zu erklären und ggf. unter Gewaltanwendung aufzulösen.

        Es ist allerdings nicht jede Unfriedlichkeit, die dafür sorgt, dass die Demo den Schutz der Versammlungsfreiheit verliert, auch gleich selbst eine strafbare Nötigung. Dazu das Bundesverfassungsgericht:

        Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

        https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk20110307_1bvr038805.html

        Es macht also sehr wohl einen Unterschied, ob die Blockade vorher angekündigt war oder nicht.


        Noch etwas weiter ausgeholt und nicht nur auf Demonstrationen bezogen: Wenn du irgendwas tust, was andere Menschen beeinträchtigt, zB mitten in der Nacht eine laute Party feiern, und dann kommt die Polizei und sagt dir, du sollst damit aufhören, und du hältst dich dann auch daran und leistest keinen Widerstand - dann ist es im Sinne der Verhältnismäßigkeit völlig richtig, dass du im Normalfall nicht bestraft wirst. Das macht deine Aktion aber noch lange nicht legal, und wenn du schon mit dem Vorsatz loslegst “wir feiern, bis die Polizei kommt”, dann kannst du dich auch strafbar machen. Das Argument “alles ist legal, bis die Bullen da sind” verfängt nicht.

        Sorry, wenn ich mich jetzt als Spießer geoutet habe.