• ToE
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    fedilink
    210 months ago

    Nein, ich glaube und erwarte nicht, dass jeder die StVO auswendig kennt.
    Die Grundregeln, die in den beiden Absätzen §1 (StVO) sind jedoch obligatorisch von niemanden in Frage gestellt werden. Gegenseitige Rücksicht, Schädigung, Gefährdung, Belästigung und Behinderung sollte auch ohne Jurastudium bekannt sein.

    Du hattest jedoch selbst vorgeschlagen, dass man es verpflichtend macht am Rand anhalten zu müssen. §5Abs. 6 (StVO) wäre bereits diese Verpflichtung. (Sehr eng ausgelegt jedoch nur, falls der Traktor zum Überholen ansetzt und eine zweiter hinter diesem fährt.) Eine Obrigkeit baut nicht Straßen, Radwege oder Betriebswege, sie erlässt Gesetze und lässt diese in vielen Fällen auch kontrollieren.

    Um beider Interessen nachzukommen bräuchte es getrennte Fahrbahnen oder eben wenigstens hinreichende Informationen. Wieso soll das kein richtiger Weg sein?

    Der Flächenverbrauch für getrennte Fahrbahnen bzw. Verkehrsbereichen ist in Fällen von stetiger Nutzung für beide Interessen in Einzelfällen ggf. sinnvoll. Für den Fall im fränk. Seenland hatte ich fälschlich Einigkeit darüber angenommen, dass der Flächenverbrauch und Kosten für Erstellung bzw. Erhalt bei getrennte Wege gegenüber einer gemeinsamen Nutzung der Wege in keinem wirklich diskutablen Verhältnis stehen.

    Die Lösungsidee mit den Piktogrammen ist, doch ein guter Ansatz um jeden (sogar Analphabeten) auf die gemeinsame Nutzung hinzuweisen.

      • ToE
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        fedilink
        110 months ago

        Möglicherweise. Deshalb hatte ich den Satz geschrieben. Betriebs und Fahrradwege fallen in Deutschland sicher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bunds. Diese Radstrecken im Frank. Seenland dürften zum größten Teil auch keine Radwege zu Staatsstrassen sein.

        • Ey ich frag doch nur
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          fedilink
          110 months ago

          Ich hatte da jetz Stadt/Kommunde/Land/Eigentümer/wer auch immer zuständig wäre mit eingeschlossen